Startseite      Schwebebahn      Standseilbahn      Service und Information      Mail schreiben


Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch
Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr


SbAusweisZweifarbig
Gestaltung des Ausweises

Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind folgende Eintragungen vorgedruckt: Merkzeichen B und der Satz: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen".



SbAusweisBeiblatt
Beiblatt

Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke versehen ist. Auf die Wertmarke werden eingetragen, das Jahr und der Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft. Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur zusammen mit dem Ausweis gültig.


Tarif VVO:
Ohne Erwerb eines Fahrausweises werden alle Schwerbehinderten (auch im Rollstuhl) befördert, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises und des Beiblattes zum Ausweis mit der Wertmarke für den jeweils aktuellen Zeitraum sind. Diese Regelungen gelten unabhängig vom Wohnort oder gewöhnlichem Aufenthaltsort des behinderten Menschen.
Ist auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises das Merkzeichen B (ständige Begleitung) eingetragen, wird zugleich eine Begleitperson nach freier Wahl des Beiblatt-Inhabers unentgeltlich befördert. Diese Person muss jedoch in der Lage sein, die Begleitaufgabe wahrzunehmen. Die Berechtigung zur unentgeltlichen Benutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist auf den Inhaber des Beiblattes beschränkt und nicht auf andere Personen übertragbar.
Ein Rollstuhl ohne Insassen gilt als Gepäck im Sinne der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO).




Zugang Rollstuhlfahrer:      

Standseilbahn:      
Die Standseilbahn (Dresden Loschwitz/Weißer Hirsch) ist bedingt nutzbar. Zu beachten ist die Türbreite von 80cm und der Transport von max. zwei Rollstühlen pro Wagen und Richtung.

Schwebebahn:  
Aus Gründen des Denkmalschutzes, der räumlichen Einschränkung, sowie aus der Forderung einer max. Steigung von 6 % ergeben sich keine Möglichkeiten der Nutzung für Rollstuhlfahrer bei der Schwebebahn. Sächsische Bauordnung (SächsBO) §50 Barrierefreies Bauen - Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Dieser Absatz gilt nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.


Die Ausarbeitung dieser Seite erfolgte mit Unterstützung der Angaben von http://www.interreglife.org/ http://www.rollpfad.de